Hotel- und Gaststättenverband Lippe e. V

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Angaben im Impressum einer Homepage

Die wesentlichen Vorschriften sind in Paragraph 5 des Telemediengesetzes zu finden. Demnach muss der Diensteanbieter, also alle Betreiber einer Homepage, auf seiner Website in leicht zugänglicher Weise folgende Angaben machen:

  1. Namen und Anschrift der Firmenniederlassung, und bei juristischen Personen zusätzlich die Vertretungsberechtigten
  2. Angaben, die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme und unmittelbare Kommunikation ermöglichen, also vor allem eine E-Mail-Adresse
  3. Soweit dort eingetragen, das Handelsregister, oder Genossenschaftsregister und die entsprechende Registernummer
  4. in Fällen, in denen sie eine Umsatzsteueridentifikationsnummer besitzen, auch die Angabe dieser.

Zu den Angaben, die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme und unmittelbare Kommunikation ermöglichen, wurde bislang davon ausgegangen, dass auch eine Telefonnummer im Impressum angegeben werden muss. Dies hat jedoch der Europäische Gerichtshof in einer aktuellen Entscheidung verneint:

Ausreichend ist grundsätzlich auch eine elektronische Anfragemaske über die sich der Internetnutzer an den Anbieter wenden kann, wenn der Anbieter auf Anfragen innerhalb von 30 bis 60 Minuten antwortet. Anders verhält es sich dagegen, wenn ein Nutzer nach elektronischer Kontaktaufnahme keinen Zugang (mehr) zum Internet hat und den Anbieter um einen anderen, nicht elektronischen Kommunikationsweg ersucht.

Aufgrund dieser nach dem Urteil engen Voraussetzungen, die einen Verzicht der Angabe der Telefonnummer rechtfertigen, sollten alle Betreiber einer Homepage eine Telefonnummer angeben.

Andernfalls müsste eine ständige Überwachung des elektronischen Posteingangs sichergestellt werden. Werden vorstehende Vorschriften nicht beachtet, kann es zu Abmahnungen kommen, die mit nicht unerheblichen Kosten verbunden sind. In Zweifelsfragen sollte man sich an den DEHOGA wenden.