Hotel- und Gaststättenverband Lippe e. V

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Bundesrat stimmt vorläufiger Allergenverordnung zu - Nationale Regelungen treten bis 13. Dezember in Kraft

Die vorläufige Verordnung zur Ergänzung der unionsrechtlichen Vorschriften zur Allergeninformation/-kennzeichnung (VorlLMIEV) des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) ist jetzt in Kraft getreten.

Im Vergleich zu anderen europäischen Regelungen hat das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft einige Branchenargumente berücksichtigt und lässt nunmehr folgende Möglichkeiten zu:

  1. Kennzeichnung auf der allgemeinen Speisekarte mit Angabe der allergegen Zutaten - Bsp: Schweizer Wurstsalat (Enthält Erdnüsse, Kuhmilch, Sellerie, Senf) mit Weizenbrot
  2. Kennzeichnung auf der allgemeinen Speisekarte mit Fuß- und Endnoten
  3. Allergiekerkarte
    1. Separate Allergikerkarte. In diesem Fall ist jedoch der Gast durch einen Aushang im Restaurant darauf hinzuweisen, dass eine separate Allergikerkarte vorgehalten wird. Der Aushang sollte zum Beispiel folgenden Hinweis enthalten: „Liebe Gäste, soweit Sie von Allergien betroffen sind, melden Sie sich. Gerne gibt Ihnen unsere separate Allergikerkarte Auskunft über die in den Speisen enthaltenen allergenen Zutaten.“
    2. Falls Sie keine ausführliche separate Allergikerkarte produzieren möchten, reicht auch das Vorhalten eines Aktenordners oder einer sog. „Kladde“. (zum Beispiel Tabelle mit Ankreuzmöglichkeiten)
  4. Mündliche Auskunft mit Dokumentation: Die nationale Verordnung sieht ausdrücklich die mündliche Auskunft vor. Allerdings ist diese an konkrete Voraussetzungen geknüpft:
    1. Durch Gastwirt oder durch hinreichend unterrichtetes Service- und Küchenpersonal
    2. Mündliche Informationen/Auskünfte müssen unverzüglich vor Kaufabschluss und vor Abgabe des Lebensmittels zur Verfügung gestellt werden.
    3. Gleichzeitig muss für Gäste und Lebensmittelkontrolle leicht zugängliche schriftliche Dokumentation (Tabelle mit Ankreuzmöglichkeiten ausreichend) der in den Speisen vorhandenen Allergene zur Verfügung stehen.
    4. Außerdem muss entweder bei den Speisen (z. B. bei Catering und Buffet) oder in einem Aushang (z. B. beim À-la-Carte-Essen) an einer gut sichtbaren Stelle in der Verkaufsstätte deutlich lesbar darauf hingewiesen werden, dass Informationen mündlich auf Nachfrage und zugleich auch schriftlich (Dokumentation) zur Verfügung stehen.

Der DEHOGA wird Ihnen in den kommenden Tagen eine Arbeits- und Umsetzungshilfe zur Verfügung stellen.