Hotel- und Gaststättenverband Lippe e. V

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Neue Trinkwasserverordnung – Pflicht zur jährlichen Legionellenuntersuchung – Hotellerie betroffen, Gastronomie nicht

Zum 1. November 2011 ist eine novellierte Trinkwasserverordnung in Kraft getreten. Zweck der Verordnung ist es, die menschliche Gesundheit vor nachteiligen Einflüssen, die sich aus der Verunreinigung von Wasser ergeben, zu schützen. Eines der Hauptanliegen ist die Bekämpfung von Legionellen, weshalb der Gesetzgeber eine Untersuchungspflicht für Betreiber von Hausinstallationen mit einer Großanlage zur Wassererwärmung eingeführt hat. Diese Großanlagen sind Speicher-Trinkwassererwärmer oder zentrale Durchfluss-Trinkwassererwärmer mit einem Inhalt von mehr als 400 l und/oder 3 l in jeder Rohrleitung zwischen dem Abgang des Trinkwassererwärmers und der Entnahmestelle. Schwimmbeckenwasser wird von der Verordnung nicht umfasst.

Anzeigepflicht

Unternehmer sind verpflichtet, dem Gesundheitsamt die Errichtung einer Wasserversorgungsanlage spätestens 4 Wochen im Voraus schriftlich anzuzeigen. Betriebe mit bereits bestehenden Wasserversorgungsanlagen müssen den Bestand dem örtlich zuständigen Gesundheitsamt unverzüglich anzeigen.

Untersuchungspflicht

Der Betreiber einer Großanlage zur Trinkwassererwärmung, die z.B. Duschen enthalten, in denen es zur Vernebelung von Trinkwasser kommen kann (was beim Duschen die Regel ist), ist verpflichtet, das Trinkwasser einmal jährlich an mehreren repräsentativen Stellen auf Legionellen untersuchen zu lassen. Legionellen sind Bakterien, die sich im warmen Wasser bei Temperaturen von 30-45 Grad wohlfühlen und stark vermehren. Steht Warmwasser länger in Rohrleitungen, besteht die Gefahr einer krankheitserregenden Keimbildung. Beherbergungsbetriebe, die eine eigene Großanlage zur Trinkwassererwärmung betreiben, unterliegen daher dieser Untersuchungspflicht auf Legionellen!

Durchführung der Untersuchung / Kosten / Meldepflicht

Für die Durchführung der Untersuchung auf Legionellen muss eine Untersuchungsstelle/akkreditierte Firma beauftragt werden, die in einer Landesliste amtlich zugelassener Trinkwasserlaboratorien aufgeführt ist. Die Kosten dürften bei ca. 250 Euro liegen. Sollten die festgelegten Grenzwerte oder Mindestanforderungen nicht eingehalten werden, muss der Betreiber der Wasserversorgungsanlage dies dem örtlich zuständigen Gesundheitsamt melden.

Gästeinformation

Der Unternehmer muss seine Gäste über die Qualität des bereitgestellten Trinkwassers auf Grundlage der jährlichen Untersuchungen mittels Aushang informieren. Hier ist der in der Regel 1-seitige Prüfbericht auszuhängen.

Gastronomie grundsätzlich nicht betroffen

Die Wasserversorgung von Toiletten, Handwaschbecken, sonstigen Wasch- oder Spülbeckenbecken über eine hauseigene Wasserversorgungsanlage (Trinkwasser-Installation) ist von der Untersuchungspflicht auf Legionellen nicht betroffen. Daher gelten diese Anforderungen grundsätzlich nicht für Gastronomiebetriebe. Auch dürfte in einem Gastronomiebetrieb eine Dusche für Mitarbeiter, die durch eine hauseigene Wasserversorgungsanlage mit Wasser beliefert wird, keine Untersuchungspflicht auslösen, da man in diesem Fall das Duschen grundsätzlich nicht im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit im Sinne der Verordnung einstufen kann. Hier sind aber ggf. andere Rechtsgebiete wie die Gewerbeaufsicht oder die allgemeine Sorgfaltspflicht nach § 618 BGB zu berücksichtigen, aus denen sich auch eine Pflicht zur Überwachung des Legionellen-Risikos ergeben kann.

Sonstige Anforderungen an Trinkwasserverteilungsanlagen

Die Trinkwasserverordnung verpflichtet den Betreiber einer Trinkwasserverteilungsanlage, mindestens die allgemein anerkannten Regeln der Technik einzuhalten. Für den Bereich der Warmwasser-Installationen sind diese insbesondere im DVGW-Arbeitsblatt W 551 (Trinkwassererwärmungs- und Trinkwasserleitungsanlagen: Technische Maßnahmen zur Verminderung des Legionellenwachstums) festgelegt (kostenpflichtig zu beziehen über www.dvgw.de).

Verstöße/Bußgelder

Verstöße gegen die Trinkwasserverordnung können mit einem Bußgeld bis zu 25.000 Euro bzw. in bestimmten Fällen auch mit Freiheitsstrafe bis zu 2 Jahren geahndet werden. Zudem können auf Betreiber von Wasserversorgungsanlagen zivilrechtliche Schadensersatzansprüche zukommen, wenn Gäste durch verunreinigtes Trinkwasser gesundheitlich zu Schaden kommen.

Die neue Trinkwasserverordnung finden Sie hier ...

Links zu den Listen der Untersuchungsstellen aller Bundesländer nach § 15 (4) Trinkwasserverordnung finden Sie hier ...