Hotel- und Gaststättenverband Lippe e. V

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Rundfunkbeiträge für Hotel- und Gästezimmer sowie Ferienwohnungen nur bei bereitgestellter Empfangsmöglichkeit verfassungsgemäß

Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat in dieser Woche entschieden, dass die Erhebung des zusätzlichen Rundfunkbeitrags für Hotel- und Gästezimmer sowie Ferienwohnungen (Beherbergungsbeitrag) nur in denjenigen Fällen mit dem Grundgesetz vereinbar ist, in denen der Hotelier oder Ferienwohnungsvermieter Empfangsgeräte oder einen Internetzugang in den Zimmern bereitstellt und so die Möglichkeit eröffnet, dort das öffentlich-rechtliche Rundfunkangebot zu nutzen.

Wenn also ein Hotel weder Rundfunkempfangsgeräte auf den Zimmern vorhält noch den Gästen einen Internetzugang bietet, ist die Erhebung des Rundfunkbeitrages für die Hotelzimmer oder Ferienwohnungen (neben dem allgemeinen Beitrag für die Betriebsstätte) nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts verfassungswidrig. Da die Vorinstanz, der VGH München, keine Feststellungen darüber getroffen hat, ob der klagende Hotelier Empfangsgeräte in den Gästezimmern vorhält oder den Gästen einen Internetzugang bietet, ist die Sache dorthin zurückverwiesen worden. Erst wenn diese Frage geklärt ist, kann beurteilt werden, ob der Hotelier zur Zahlung des Beitrags verpflichtet ist oder aber die Frage der Verfassungsmäßigkeit des Beherbergungsbeitrags dem Bundesverfassungsgericht vorzulegen ist. Hoteliers und Ferienwohnungsvermieter sollten mit Verweis auf dieses Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (Az.: 6 C 32.16) Widerspruch gegen die Rundfunkbeiträge einlegen, sofern sie keine Empfangsgeräte auf den Gästezimmern vorhalten und dort auch kein Internetzugang vorhanden ist.


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