Hotel- und Gaststättenverband Lippe e. V

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Telemediengesetz / Teledienstegesetz

Der Internetauftritt von Hotels und Restaurants unter rechtlichen Gesichtspunkten

Das Internet zieht immer weitere Kreise und es gibt kaum noch Unternehmen, die nicht auch im Internet für sich werben und Leistungen anbieten. Die meisten Hotels sind online im Internet buchbar und bieten den interessierten Gästen auch Waren oder kleine Andenken über das Internet zum Kauf an.

Zunehmend stellen sich auch Restaurants im Internet mit ihren Leistungen dar.

Obwohl die ganz überwiegende Mehrheit der Unternehmen eigene Internetseiten betreibt, kennen nur wenige die rechtlichen Vorschriften, die es zu beachten gilt.

1. Anbieterkennzeichnung nach Telemediengesetz/Teledienstegesetz

Durch das neue Telemediengesetz, welches das bis vor kurzem geltende Teledienstegesetz abgelöst hat, gibt es jedoch keine wesentlichen Neuregelungen, die in diesem Bereich für Hoteliers und Gastronomen von Interesse sind. Es bleibt bei der alten Rechtslage des Teledienstegesetzes, das im Jahr 2002 in Kraft getreten ist.

Die bislang noch relevanten Regelungen des § 6 des Teledienstegesetzes sind nunmehr in § 5 des Telemediengesetzes zu finden. Danach muss der Diensteanbieter, also alle Betreiber einer Homepage, auf seiner Website in leicht zugänglicher Weise angeben:

  1. Namen und Anschrift der Firmenniederlassung, und bei juristischen Personen zusätzlich die Vertretungsberechtigten,
  2. Angaben, die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme und unmittelbare Kommunikation ermöglichen, also insbesondere eine e-Mail-Adresse,
  3. Soweit dort eingetragen, das Handelsregister, oder Genossenschaftsregister und die entsprechende Registernummer,
  4. in Fällen, in denen sie eine Umsatzsteueridentifikationsnummer besitzen, auch die Angabe dieser.

Erweitert werden die Informationspflichten bei kommerzieller Kommunikation per E-Mail. In der Kopf- und Betreffzeile darf weder der Absender der Mail noch der kommerzielle Charakter der Nachricht verschleiert oder verheimlicht werden. Andernfalls drohen Bußgelder bis 50.000 Euro.

Daher muss bei Werbeaktionen von Hotels oder Restaurants im Wege des Direktmarketings per Mail unbedingt darauf geachtet werden, dass diese Anforderungen erfüllt sind.

2. Vertrieb von Artikeln im Internet

Viele Hotels oder auch Restaurants bieten auf ihren Internetseiten auch kleine Andenken oder Hotelartikel, wie beispielsweise den Bademantel an. Bei allen im Internet zu findenden Möglichkeiten, über das Internet direkt Waren bestellen zu können, sind die Regelungen des Fernabsatzgesetzes zu beachten. Ausnahmen gelten lediglich für private, also nicht geschäftsmäßige Angebote.

Bei derartigen, sogenannten Fernabsatzverträgen, muss der Kunde über das ihm nach den gesetzlichen Vorschriften zustehende Widerrufsrecht/Kündigungsrecht belehrt werden. Dies gilt nicht für die online-Buchung von Hotelzimmern, sonder für den Verkauf von Waren über das Internet.

Werden vorstehende Vorschriften nicht beachtet, kann es zu Abmahnungen der Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs kommen.