Hotel- und Gaststättenverband Lippe e. V

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Übernachtungssteuer teilweise verfassungswidrig – Bundesverwaltungsgericht gibt Hoteliers Recht

Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat entschieden, dass die Satzungen der Städte Trier und Bingen am Rhein für die Erhebung so genannter Bettensteuern im vollen Umfang unwirksam sind. „Das Gericht kritisierte insbesondere, dass in den Satzungen nicht zwischen privaten und beruflich bedingten Hotelübernachtungen unterschieden werde. Das Gericht entschied, dass die Gemeinden nur auf privat veranlasste Übernachtungen Steuern erheben dürfen, nicht aber auf solche, die beruflich zwingend erforderlich sein. Gleichwohl seien die Satzungen in vollem Umfang unwirksam, da sie nicht teilbar seien. „Die Richter sind somit unserer Argumentation gefolgt. Der DEHOGA hat immer betont, dass die Bettensteuer eindeutig verfassungswidrig ist“.