Hotel- und Gaststättenverband Lippe e. V

Ernest-Solvay-Weg 2, 32760 Detmold
Fon 05231 / 22 4 33, Fax 05231 / 3 92 75
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Satzung

§ 1 – Name, Geltungsbereich und Sitz

Der Verein trägt den Namen DEHOGA Lippe e.V. und ist in das Vereinsregister einzutragen. Der räumliche Geltungsbereich ist der jetzige Kreis Lippe. Sitz des Verbandes ist Detmold.

§ 2 – Zweck

Zweck des Verbandes ist die Vertretung der gemeinsamen wirtschaftlichen und tariflichen Interessen des Gaststätten- und Hotelgewerbes, seine Mitglieder gegenüber den Behörden zu vertreten und Auskünfte über gewerbliche Angelegenheiten zu erteilen und seinen Mitgliedern beratend beizustehen. Der Verband verfolgt weder politische noch religiöse Zwecke und darf sich nicht wirtschaftlich betätigen. 

§ 3 – Mitgliedschaft

Dem Verband können aufgrund eines schriftlichen Antrages alle Unternehmer und Unternehmungen (natürliche und juristische Personen, auch nichtrechtsfähige Vereine) beitreten, die im Besitz einer Erlaubnis nach dem Gaststättengesetz sind, oder einem nach diesem Gesetz erlaubnisfreien Betrieb führen bzw. deren Ehegatten oder Abkömmlinge, sowie sie mit der Leitung des Betriebes beauftragt sind und den dem Verband angeschlossenen Ortsvereinen als Mitglied angehören. Eine Mitgliedschaft nur in einem Ortsverein ist ebenso unzulässig wie nur die Mitgliedschaft zum Verband.

Wird der Aufnahmeantrag binnen 4 Wochen nicht abgelehnt, so gilt der Antragsteller als aufgenommen.

Die Aufnahme fördernder Mitglieder ist möglich. Diese haben keinen Anspruch auf eine Beratung oder Vertretung durch den Verband; sie sind weder stimmberechtigt noch wählbar, können aber an Versammlungen und Veranstaltungen des Verbandes teilnehmen. Verdiente Kollegen können zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

Die Höhe der von den Mitgliedern zu entrichtenden Verbandsbeiträge ist in der Beitragsordnung festgelegt. Die Beitragsordnung wird von der Delegiertenversammlung beschlossen.

Die Mitgliedschaft endet:

  1. Durch Austritt, der nur zum Schluss eines Rechnungsjahres zulässig ist und spätestens 3 Monate vorher der Geschäftsstelle des Verbandes bzw. dem zuständigen Ortsverein durch Einschreibbrief angezeigt werden muss. Bei Aufgabe des Geschäftes kann die Mitgliedschaft zum nächsten Quartalsende gekündigt werden. Auf Erstattung bei Beendigung der Mitgliedschaft bereits gezahlter Beiträge besteht kein Anspruch.
  2. Durch Ausschluss, der erfolgen kann, wenn ein Mitglied
    • länger als 3 Monate nach Abschluss des Geschäftsjahres mit der Beitragszahlung trotz Aufforderung rückständig geblieben ist, oder
    • den Satzungen oder Beschlüssen des Verbandes zuwiderhandelt, oder
    • sich eines verbandsschädigenden Verhaltens oder unehrenhafter Handlungen schuldig macht.

Der Ausschluss erfolgt durch den Verband nach Anhörung oder auf Antrag des zuständigen Ortsvereines. Das für den Ausschluss zuständige Organ des Verbandes ist das Präsidium. Für den Ausschlussbeschluss ist eine 2/3 Mehrheit der anwesenden Präsidiumsmitglieder erforderlich. Vor der Beschlussfassung ist dem auszuschließenden Mitglied Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

Dem Ausgeschlossenen steht binnen eines Monats nach Zustellung des Ausschlussbescheides das Recht des Einspruchs zu.

Über den Einspruch entscheidet der Beirat des Verbandes mit 2/3 Mehrheit der anwesenden Beiratsmitglieder. Gegen die Entscheidung des Beirates ist ein Rechtsmittel nicht mehr gegeben. Ausgeschlossene Mitglieder verlieren mit dem Ausschluss sämtliche Rechte.

§ 4 – Rechte und Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder des Verbandes haben gleiche Rechte und Pflichten. Sie sind nach Maßgabe dieser Satzung und der Beschlüsse der Delegiertenversammlung berechtigt, die Einrichtungen des Verbandes und der Ortsvereine in Anspruch zu nehmen.

Sie sind insbesondere verpflichtet, die gemeinsamen Interessen des Verbandes zu fördern, sowie den Aufgaben des Verbandes in jeder Weise Unterstützung zuteil werden zu lassen.

Die Mitglieder sind zur Entrichtung von Mitgliedsbeiträgen nach Maßgabe der Beitragsordnung, die nur von der Delegiertenversammlung beschlossen oder geändert werden kann, verpflichtet. Für alle Angelegenheiten des Hotel- und Gaststättengewerbes innerhalb ihrer Verwaltungshoheit sind die Ortsvereine zuständig. Entscheidungen der Ortsvereine dürfen nicht gegen diese Satzung verstoßen.

§ 5 – Organe

Die Organe des Verbandes sind:

  1. das Präsidium
  2. der Beirat
  3. die Delegiertenversammlung 

§ 6 – Das Präsidium

Das Präsidium besteht aus:

  • dem Präsidenten
  • dem Vizepräsidenten
  • dem Schatzmeister
  • einem Vertreter aus dem Bereich Hotels
  • einem Vertreter aus dem Bereich Gaststätten

Das Präsidium arbeitet ehrenamtlich.

Das Präsidium wird von der Delegiertenversammlung auf die Dauer von 4 Jahren gewählt.

Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Präsident, der Vizepräsident und der Schatzmeister. Jeder von ihnen ist alleinvertretungsberechtigt.

Zu den Aufgaben des Präsidiums gehört die Ausführung und Überwachung der Beschlüsse des Beirates und der Delegiertenversammlung. Darüber ist den vorgenannten Gremien Bericht zu erstatten.

Das Präsidium ist beschlussfähig, sofern die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Bei Abstimmung mit Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Sitzungsleiters.

Dem Schatzmeister obliegt die Verwaltung des Vermögens des Verbandes. Er hat satzungsgemäß Bericht zu erstatten.

§ 7 – Der Beirat

Der Beirat besteht aus:

  1. dem Präsidium
  2. den 1. Vorsitzenden der Ortsvereine

Dem Beirat obliegt die Beratung des Präsidiums und die Beschlussfassung in wichtigen Verbandsangelegenheiten.

Der Beirat tritt bei Bedarf zusammen.

Jede ordnungsgemäß eingeladene Beiratssitzung ist beschlussfähig. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Sitzungsleiters.

§ 8 – Die Delegiertenversammlung

Die Delegiertenversammlung ist die Mitgliederversammlung im Sinne der Vorschriften des BGB. Sie besteht aus:

  1. dem Beirat
  2. einem zweiten Vertreter der Ortsvereine
  3. den Fachschaftsleitern oder deren Stellvertreter
  4. einem zusätzlichen Delegierten für jede angebrochene 100 Mitglieder der Ortsvereine.

Die Delegiertenversammlung muss mindestens einmal im Rechnungsjahr stattfinden. Sie muss schriftlich 3 Wochen vor der Versammlung vom Präsidenten oder dem Vizepräsidenten unter Angabe der vorläufigen Tagesordnung, der Versammlungszeit und des Tagungsortes einberufen werden.

Jede vorschriftsmäßig einberufene Delegiertenversammlung ist beschlussfähig, ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Delegierten.

Es entscheidet die einfache Stimmenmehrheit der anwesenden Delegierten. Zur Änderung der Satzung ist eine Zweidrittel-Stimmenmehrheit, zur Auflösung des Verbandes eine Dreiviertel-Stimmenmehrheit erforderlich.

Eine natürliche Person kann aufgrund besonderer Verdienste auf Antrag durch die Versammlung zum Ehrenmitglied ernannt werden.

Der Beschlussfassung der Delegiertenversammlung unterliegen insbesondere:

  • Die in dieser Satzung vorgeschriebenen Wahlen, sowie nicht ausdrücklich für einzelne Positionen ein anderes Gremium bestimmt ist.
  • Entgegennahme des Geschäftsberichts des abgelaufenen Geschäftsjahres.
  • Entgegennahme des Kassenberichtes und des Berichts der Kassenprüfer.
  • Entlastung des Präsidiums
  • Genehmigung des Haushaltsplanes und Festsetzung der Beiträge nach der Beitragsordnung.
  • Änderung der Satzung.
  • Auflösung des Verbandes.
  • Ernennung von Ehrenpräsidenten bzw. Ehrenmitgliedern.

§ 9 – Fachliche Gliederung

Innerhalb des Verbandes bestehen zwei Fachschaften:

  • Fachschaft Hotels und verwandte Betriebe
  • Fachschaft Gaststätten und verwandte Betriebe

Nach Bedarf können innerhalb der Fachschaften Fachabteilungen gebildet werden. Die Vorsitzenden dieser Fachschaften bestimmt die Delegiertenversammlung auf Vorschlag. Die Fachschaftsleiter haben einen Stellvertreter. 

§ 10 Ortsvereine

In den Kommunen des Kreises können Ortsvereine gebildet werden; Zusammenschlüsse sind möglich. Ihnen obliegt die Umsetzung des Vereinzwecks vor Ort. Ihre Entscheidungen dürfen nicht gegen diese Satzung verstoßen.

Die Ortsvereine wählen einen Vorsitzenden, einen stellvertretenden Vorsitzenden und einen Schatzmeister und ggfs. weitere Delegierte, die die Interessen in den Organen des Vereins wahrnehmen. Für die Regularien gelten die Vorschriften des Verbandes entsprechend.

Die Ortsvereine erhalten jährlich für die Durchführung ihrer Aufgaben eine finanzielle Ausstattung. Näheres wird in der Beitragsordnung geregelt. Über die Ausgaben ist jährlich ordnungsgemäß Rechnung zu legen.

§ 11 Ausschüsse

Innerhalb des Verbandes bestehen folgende Ausschüsse:

  1. Berufsbildungsausschuss
  2. Steuerausschuss
  3. Tarifausschuss

Weitere Ausschüsse könne bei Bedarf von der Delegiertenversammlung gebildet und nach Erfüllung ihrer Aufgaben wieder aufgelöst werden. Die Delegiertenversammlung bestimmt auch die Vorsitzenden.

§ 12 – Geschäftsführung

Der Verband hat eine Geschäftsstelle für die Durchführung der laufenden Geschäfte eingerichtet und diese zu erhalten. Das Präsidium entlässt oder bestellt den Geschäftsführer und dessen Mitarbeiter. Der Geschäftsführer ist den Organen des Verbandes für die gewissenhafte Ausführung seiner Aufgaben verantwortlich. Er hat bei Sitzungen beratende Stimme. Über alle Sitzungen und Beschlüsse der Organe ist ein Protokoll zu führen, das von dem die Sitzung leitenden Vorsitzenden und dem Geschäftsführer zu unterzeichen ist.

Zu Verhandlungen und Besprechungen soll der Geschäftsführer hinzugezogen werden bzw. im Auftrage des Präsidiums die Interessen des Verbandes zu vertreten.

Die Geschäftsstelle erhält entsprechend dem Beitragsaufkommen die zur Durchführung ihrer Aufgaben erforderlichen Geldmittel im Rahmen eines Haushaltsvoranschlages zugewiesen.

§ 13 – Haushaltsführung

Die Beitrags- und Finanzhoheit liegt beim Verband. Er zieht die Beiträge ein. Das Rechnungs- bzw. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Der Schatzmeister muss einen Haushaltsvorschlag erstellen. Dieser Haushaltsvoranschlag ist von der nächsten Delegiertenversammlung zu bestätigen. Nach Ablauf eines Geschäftsjahres hat der Schatzmeister Rechnung zu legen. Diese ist der Delegiertenversammlung vorzulegen.

Die im Rahmen des Haushaltsvoranschlages aufgezeigten Kosten des Präsidiums und der Geschäftsstelle werden durch das Beitragsaufkommen der Mitglieder erbracht. Im Bedarfsfalle kann der Verband eine Sonderumlage erheben. Diese Beschlussfassung obliegt dem Beirat unter Beachtung der Beitragsordnung.

§ 14 – Kassenprüfung

Die Delegiertenversammlung wählt für jedes Geschäftsjahr zwei Kassenprüfer, die den Prüfungsbericht zu erstatten haben. Eine Wiederwahl ist zulässig.

Die Kasse muss mindestens einmal im Jahr durch die Kassenprüfer in Anwesenheit des Schatzmeisters geprüft werden. 

§ 15 – Auflösung des Verbandes

Die Auflösung des Verbandes erfolgt durch Beschluss der Delegiertenversammlung. Sie ist nur beschlussfähig, wenn mindestens Dreiviertel der Delegierten anwesend sind. Ist die Delegiertenversammlung nicht beschlussfähig, muss innerhalb eines Monats die Delegiertenversammlung erneut einberufen werden, die dann ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden beschlussfähig ist. Eine Dreiviertel-Mehrheit ist entscheidend.

Die Delegiertenversammlung entscheidet auch über die Verwendung des Vermögens, das im Interesse des Berufsstandes zu verwenden ist. 

§ 16 – Wahlen

Die in dieser Satzung vorgesehenen Wahlen erfolgen in geheimer Abstimmung.

Auf geheime Abstimmung kann verzichtet werden, wenn nur ein Vorschlag vorliegt und die zu wählende Person damit einverstanden ist.

Gewählt ist, wer im ersten Wahlgang mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen erhält, wobei Stimmenthaltungen als nicht abgegeben gelten. Wird diese Stimmenzahl nicht erreicht, so erfolgt eine Stichwahl zwischen den zwei Kandidaten, welche die meisten Stimmen erhalten haben.

Danach ist gewählt, wer die meisten Stimmen auf sich vereinigt hat. Die Amtsdauer der Gewählten beträgt 4 Jahre, ausgenommen die Kassenprüfer, die auf 1 Jahr gewählt werden.

Wiederwahlen sind zulässig.

Sämtliche nach dieser Satzung vorgeschriebenen Wahlen erfolgen durch die Delegiertenversammlung, soweit nicht ausdrücklich etwas Abweichendes geregelt ist.

Wählbar sind nur solche Mitglieder, die gemäß § 3 dieser Satzung dem Verband als aktives Mitglied angehören. Fällt diese Voraussetzung im Laufe einer Wahlperiode fort, so scheidet das betreffende Mitglied nach Ablauf seiner Amtsdauer aus seinem Amt aus. Eine Wiederwahl ist mit einer Zweidrittel-Mehrheit zulässig, wenn dieses Mitglied die passive Mitgliedschaft erworben hat oder von der Delegiertenversammlung zum Ehrenmitglied ernannt wird.

§ 17 Sitzungen im Wege der elektronischen Kommunikation

Die Gremiensitzungen nach dieser Satzung (z.B. Delegiertenversammlung, Ortsvereine) können sowohl als Präsenzveranstaltung als auch im Wege der elektronischen Kommunikation stattfinden. Der Vorsitzende/die Vorsitzenden des jeweiligen Gremiums entscheidet hierüber nach seinem/ihrem Ermessen und teilt dies den Mitgliedern des Gremiums in der Einladung mit.

Sofern eine Gremiumsitzung im Wege der elektronischen Kommunikation stattfindet, erfolgt in diesem Fall die Stimmabgabe elektronisch. Bei Abstimmungen, die auf Antrag geheim durchgeführt werden, ist durch den Einsatz technischer Mittel das Abstimmungsgeheimnis zu wahren.

Die Mitglieder des jeweiligen Gremiums sind verpflichtet, die Zugangsdaten für die Teilnahme an den Gremiensitzungen geheim zu halten und nicht an Dritte weiterzugeben.

§ 18 Haftung

Die Haftung der nicht eingetragenen Vereine des Verbandes ist beschränkt auf ihr jeweiliges Vereinsvermögen und die Haftung ihrer Mitglieder auf die von ihnen nach der Betragsordnung geschuldeten Beiträge.

§ 19 – Gerichtsstand

Gerichtsstand für alle Streitigkeiten ist Detmold. 

§ 20 Schlussbestimmung

Im Falle, dass ein oder mehrere Paragrafen dieser Satzung keine Rechtsgüligkeit besitzen, ist die gesamte Satzung nicht rechtsungültig. Soweit hier nicht geregelt, gelten die Bestimmungen des BGB ergänzend.

 

Detmold, den 24.10.2022